Konkubinatspaare haben nicht die gleichen Rechte wie Ehepaare!
Finanzplanung speziell für Konkubinatspaare!
Der Gesetzgeber hat diese Lebensform nicht klar geregelt. Deshalb sind Konkubinatspaare in vielen Punkten schlechter gestellt als Ehepaare. Zwar zahlen Paare in wilder Ehe lebend weniger Steuern. Und dies ist für viele Grund genug, auf eine Heirat zu verzichten. Doch ist dies aus juristischer Sicht auch schon fast der einzige Vorteil. So sieht das Erbrecht zum Beispiel keinen Pflichtteil für Lebensgefährten vor – auch wenn das Paar zuvor jahrzehntelang Tisch und Bett miteinander geteilt haben.
Wir empfehlen deshalb jedem Konkubinatspaar, einen Vertrag aufzusetzen, in welchem Rechte und Pflichten klar definiert sind.
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WOHNEN
Ein Partner ist alleiniger Mieter – der andere geniesst nur Gastrecht
Der Mietzins ist gegenüber dem Vermieter nur von demjenigen geschuldet, der den Mietvertrag unterzeichnet hat. Bei Kündigung durch den Vermieter geniesst der Partner im Gastrecht keinerlei Kündigungsschutz. Der Partner im Gastrecht hat keine Möglichkeit, die Kündigung anzufechten oder das Mietverhältnis zu erstrecken.
Bei einer Trennung befindet sich derjenige, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, ganz klar in der stärkeren Position. Der andere hat absolut keinen Anspruch darauf, in der Wohnung zu bleiben. Er kann von demjenigen, der Vertragspartei ist, von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt werden.
Der Abschluss eines Untermietvertrages ist aus diesen Gründen empfehlenswert.
Ein Partner ist alleiniger Mieter - der andere bezahlt ohne Vertrag einen monatlichen Beitrag
Leistet der Partner, der nicht Mieter ist, einen monatlichen Beitrag an die Mietkosten, ohne dass ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde, so kann ein Vertragsverhältnis angenommen werden. Dies wird in der Juristensprache "faktisches Vertragsverhältnis" genannt. Das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses muss vom Richter im Streitfall bejaht werden.
Ein Partner ist alleiniger Mieter - der andere ist Untermieter
Schuldner gegenüber dem Vermieter ist der Hauptmieter. Der Untermieter schuldet dem Partner den Zins gemäss Untermietvertrag. Der Untermieter haftet nicht für Mietzinsschulden des Hauptmieters. Eine Kündigung ist auch bei der Untermiete nur unter Einhaltung der vereinbarten, bzw. gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und -fristen möglich. Der Untermieter kann die Kündigung anfechten - allerdings nur solange das Hauptmietverhältnis Bestand hat. Bei einer Trennung hat der Untermieter rechtlich gesehen die Möglichkeit in der Wohnung zu bleiben. Um den in Untermiete lebenden Ex-Partner zum Verlassen der Wohnung zwingen zu können, ist eine formelle Kündigung unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts und des jeweiligen Mietvertrages nötig.
Beide Partner sind Mieter
Der Mietvertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Beide Partner haften zudem solidarisch für die Bezahlung des Mietzinses. Ein Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Umgekehrt können auch nur beide Parteien zusammen eine Kündigung anfechten. Die Kündigung eines Mietvertrages durch einen einzelnen Miet-Partner ist ohne besondere Regelung nicht möglich. Bei Trennung gibt es von Gesetzes wegen keine Regel, wer in der Wohnung bleiben darf und wer ausziehen muss. Ein Streitfall kann nur durch den Vermieter oder durch das Gericht entschieden werden.
Ein Partner ist Eigentümer - der andere Mieter
Der mietende Partner hat gegenüber dem vermietenden Partner eine Stellung wie ein anderer Mieter auch. Es gelten die Vorschriften des Mietrechts. Bei einer Trennung muss der Eigentümer dem mietenden Partner formell kündigen und dabei die OR-Vorschriften und die des Mietvertrages beachten. Dem mietenden Partner stehen alle Schutzrechte des OR zu (Anfechtung, Erstreckung).
Beide Partner sind Eigentümer
Bei einer Trennung bleibt das Eigentum grundsätzlich unberührt. Für diesen Fall empfiehlt sich zwingend, vorgängig in guten Zeiten eine Vereinbarung zu treffen, in welcher die Tragung der Zinslast (Hypothek), die Regelung im Falle einer Trennung oder bei einem Todesfall, die gegenseitigen Rechte und Pflichten, geregelt werden.
NAMENSRECHT
Das Konkubinat bleibt auf die Namen der Partner ohne Einfluss.
Name gemeinsamer Kinder
Solange die Partner nicht verheiratet sind, trägt das Kind automatisch den Namen der Mutter. Eine Übernahme des Namens des Vaters ist nur möglich, wenn konkret belegt werden kann, dass dem Kind aus dem mütterlichen Namen ernsthafte Nachteile entstehen. Nicht möglich ist ein aus den Elternnamen gebildeter Doppelnamen.
Name nicht gemeinsamer Kinder
Das Konkubinat bleibt auf die Namen der nicht gemeinsamen Kinder ohne Einfluss. Unter speziellen Umständen kann eine Namensänderung möglich sein.
KINDER
Gemeinsame Kinder - Kindesverhältnis
Mit der Geburt entsteht das Kindesverhältnis zur Mutter. Zum Vater besteht ohne besondere Vorkehrungen kein rechtliches Kindesverhältnis. Der Vater hat jedoch die Möglichkeit, das Kind anzuerkennen. Diese Anerkennung erfolgt in der Regel vor dem Zivilstandsbeamten. Eine Anerkennung in einem Testament ist ebenfalls möglich, doch ist diese erst nach dem Tode des Anerkennenden wirksam.
Die Mutter kann gegen den Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Im Namen des Kindes kann bis vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen des Mündigkeitsalters geklagt werden.
Gemeinsame Kinder - Unterhalt
Die Unterhaltspflicht durch den Vater entsteht erst dann, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurde. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung nur zwischen Vater und Mutter genügt für eine zwangsweise Vollstreckung nicht.
Gemeinsame Kinder - Sorgerecht
So lange das Kindesverhältnis nur zur Mutter besteht, hat diese das alleinige Sorgerecht für das Kind. Wenn die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Kindes-Betreuung und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag hin die elterliche Sorge, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Auch ohne Sorgerecht hat der Vater ein Recht auf Auskunft über das Leben des Kindes. Er kann zum Beispiel bei einem Arzt oder bei einem Lehrer Auskünfte über sein Kind einholen. Zudem hat er ein Vertretungsrecht, sofern er mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind pflegt.
Gemeinsame Kinder - Besuchsrecht
Der Vater hat nur ein durchsetzbares Besuchsrecht, wenn dies in einer genehmigten Vereinbarung vorgesehen ist. Eine interne Vereinbarung ist diesbezüglich nicht genügend. Dieses Besuchsrecht kann im Unterhaltsvertrag geregelt werden. Fehlt diese genehmigte Vereinbarung, muss der Vater bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes ein entsprechendes Gesuch stellen.
Nicht gemeinsame Kinder - Unterhalt
Durch das Konkubinat werden Unterhaltspflichten von Dritten nicht berührt. Für den Konkubinatspartner besteht keine Pflicht, die nicht gemeinsamen Kinder zu unterstützen. Dies gilt auch, wenn die Konkubinatspartner später heiraten.
Nicht gemeinsame Kinder - Adoption
Konkubinatspaare können gemeinsam keine Adoption beantragen. Möglich ist einzig die Einzeladoption eines Kindes durch einen Partner.
Nicht gemeinsame Kinder - Vorname und Taufe
Der Vorname des Kindes wird von der Mutter oder von beiden Partnern gemeinsam - sofern seitens des Vaters eine Anerkennung des Kindesverhältnisses vorliegt - bestimmt. Die Taufe ist demgegenüber kein rechtlicher Akt, sondern ein Sakrament der Kirchen. Zwar ist das Konkubinat von den Kirchen nach wie vor nicht anerkannt. Einen Einfluss auf die Taufmöglichkeit hat dies aber nicht. Kinder aus einem Konkubinat werden getauft.
EIGENTUM
Grundsatz
Das Konkubinat alleine hat keine Folgen auf das Eigentumsverhältnis. Es ist jedoch ratsam, ein Inventar über die Zugehörigkeit von Gegenständen zu verfassen. In einem Streitfall gilt nämlich von Gesetzes wegen die Vermutung des Mieteigentums. Die vorgängige Regelung der Mieteigentumsverhältnisse liegt im Interesse der Partner. Ansonsten können im Falle einer Betreibung des einen Partners oder im Todesfall Probleme entstehen.
Schenkungen
Geschenke, die während der Konkubinatsdauer gemacht wurden, können nach einer Trennung nicht zurückgefordert werden.
HAFTUNG FÜR SCHULDEN
Grundsatz
Kein Konkubinatspartner haftet für die Schulden des anderen. Ebenfalls gibt es kein allgemeines Stellvertretungsrecht.
Problemfälle
Bei einer Pfändung im Anschluss an eine Betreibung lässt sich nur schwer feststellen, in wessen Eigentum eine Sache ist. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, ein Inventar zu führen.
BEITRÄGE / (MIT-)ARBEIT
Mitarbeit des einen Partners im Betrieb des anderen
Wenn ein Partner in guten Zeiten im Betrieb des anderen mitarbeitet und auf eine Entschädigung verzichtet, da beide Partner am Erfolg des Betriebes interessiert sind, kann dies im Trennungsfall zu Problemen führen. Denn hier stellt sich die Frage, ob der ausscheidende Partner nun einen Anspruch auf Entgelt hat oder nicht. Aus diesem Grunde empfehlen wir, solche Verhältnisse vorgängig vertraglich zu regeln. Wenn diese Regelung fehlt, kann der Sachverhalt als entschädigungslose Mitarbeit, als formloser Arbeitsvertrag oder als Gesellschaftsverhältnis beurteilt werden.
Entlöhnung der Hausarbeit
Noch grösser ist das Risiko desjenigen, der während der Konkubinatsdauer die Kinderbetreuung und die Haushaltsarbeit verrichtete. Eine nachträgliche Qualifizierung dieser Tätigkeit als Arbeitsvertrag ist unwahrscheinlich, da das gewerbliche Element fehlt. Es fehlt zudem bei dieser Konstellation das für einen Arbeitsvertrag typische Element der Weisungsgebundenheit. Der haushaltverrichtende Partner riskiert daher, dass er - ohne Vereinbarung - im Trennungsfall finanziell leer ausgeht.
VORSORGE
Beiträge an die Sozialversicherungen - AHV
Wenn beide Konkubinatspaare berufstätig sind, so entstehen bezüglich der Abgaben an AHV, BVG, etc. keine nennenswerten Probleme. Wenn jedoch ein Partner den Haushalt erledigt und vom anderen als Gegenleistung Kost und Logis erhält, so gelten solche Leistungen seit 1999 nicht mehr als Lohn. Deshalb müssen auf diese Leistungen aus keine AHV-Beiträge mehr bezahlt werden. Für die haushaltführende Person ist damit jedoch ein Risiko verbunden, da sie einen geringeren Versicherungsschutz riskiert. Damit keine Beitragslücken entstehen, die später zu einer Rentenkürzung führen, empfehlen wir, dass der nicht-erwerbstätige Partner den Mindestbeitrag an die AHV entrichtet.
Beiträge an die Sozialversicherungen - BVG
Für Partner, die beide berufstätig sind, entstehen keine Nachteile. Der ausschliesslich haushaltführende Partner hingegen riskiert, dass sein Vorsorgekapital nicht weiter wächst, wenn er mangels geldwertem Einkommen keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung entrichtet.
Leistungen der Sozialversicherungen - AHV
Die Einzelrenten der Konkubinatspartner können in der Summe den Betrag der Ehepaarrente von verheirateten Paaren um max. 50% übersteigen, weshalb das Konkubinatspaar hier einen Vorteil hat. Von Bedeutung kann dies vor allem für Alterspaare sein, die eine Heirat erwägen.
Nachteile bestehen im Todesfall eines Partners. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatspaare keine Witwen- bzw. Witwerrenten vor. Hinterbliebene Kinder können jedoch eine Waisenrente beanspruchen, da aussereheliche und eheliche Kinder einander gleichgestellt sind.
Anders als bei Paaren in Scheidung entsteht bei Konkubinatspaaren in Trennung kein Anspruch auf Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesammelten Beiträge.
Sofern der eine Partner die Erziehung von Kindern übernommen hat, stehen ihm alleine die Erziehungsgutschriften der AHV zu.
Leistungen der Sozialversicherungen - BVG
Wie bei der AHV entsteht auch im BVG-Bereich bei Trennung des Paares (anders als bei der Scheidung verheirateter Paare) kein Anspruch auf Teilung der jeweiligen während der Konkubinatszeit angesammelten Pensionskassenguthaben. Der haushaltführende Partner ist in diesem Punkt in der nachteiligen Position.
Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung. Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches (Beweis-)mittel sein.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der Säule 3b (ungebundene Vorsorge).
In der gebundenen Vorsorge kann der Begünstigte nicht frei gewählt werden. An erster Stelle steht laut Gesetz der Ehepartner. An zweiter Stelle kann neu der Konkubinatspartner als begünstigte Person eingesetzt werden. (Dies auch dann, wenn Kinder vorhanden sind.)
In der Säule 3b können die Konkubinatspartner sich gegenseitig berücksichtigen. Art und Umfang ist mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich festzuhalten. Aber auch hier ist der Pflichtteil des Erbrechts zu beachten.
Bei einer reinen Todesfallrisikoversicherung wird einzig das "Risiko" Tod versichert. Falls dieser Fall eintritt, fliesst die vereinbarte Summe direkt an die begünstigte Person. Diese Risikoversicherung ist für Konkubinatspaare sehr sinnvoll und nicht selten sogar die einzige Lösung.
Lebensversicherungen
Da Konkubinatspaare durch unser System zum Teil stark benachteiligt werden, kann der Abschluss einer Lebensversicherung oder einer Leibrente sinnvoll sein.
Möglich ist z.B. auch eine "Leibrente auf zwei Leben". Dadurch kann mittels einer einmaligen Kapitalleistung eine lebenslange Rente für beide Kokubinatspartner erwirkt werden. Der Abschluss von Lebensversicherungen kann zudem aus erbrechtlichen Überlegungen Sinn machen.
Vorsorgeschaden
Stirbt ein Konkubinatspartner durch Einwirkung Dritter (Unfall, Tötung), so kann der überlebende Partner, der zu Lebzeiten vom Verstorbenen Unterhaltsleistungen empfangen hat, vom Dritten eine Entschädigung verlangen. Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie die für Ehepaare (Art. 45 III OR). Je länger und je eheähnlicher das Konkubinat gedauert hat, desto grösser sind die Chancen, dass der überlebende Partner eine solche Entschädigung zugesprochen erhält.
ERBRECHT
Allgemeines
Das Erbrecht des Zivilgesetzbuches enthält teilweise zwingende Vorschriften, welche die Verfügungsfreiheit einer jeden Person einschränken. Für Konkubinatspartner hat dies die nachteilige Folge, dass testamentarisch (oder mit Erbvertrag) der Partner nicht im gewünschten Ausmass berücksichtigt werden kann, sofern Personen vorhanden sind, die von Gesetzes wegen (Pflichtteile) zu berücksichtigen sind und nicht bereit sind, auf diese Pflichtteile zu verzichten. Pflichtteilberechtigte Personen sind die Eltern, Nachkommen (auch Enkelkinder) sowie der Ehegatte, sofern noch ein Eheverhältnis (z.B. im Fall der gerichtlichen Trennung) besteht. Keinen Pflichtteilschutz geniessen Geschwister.
Gestaltungsmöglichkeiten
Sofern mit der Mitwirkung von pflichtteilsberechtigten Personen zu rechnen ist, kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden, worin diese auf ihre Erbteile verzichten. Dieses frei werdende Vermögen kann danach dem Konkubinatspartner vermacht werden.
In einer Lebensversicherung kann der Konkubinatspartner als Begünstigter (auf den Todesfall) vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass dies unbedingt auch dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden muss. Sofern pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, können diese allenfalls eine Verletzung ihrer Pflichtteile geltend machen, wenn der Rückkaufswert der Versicherung ihre Pflichtteile verletzt.
Über das Vermögen, das auch in Beachtung von Pflichtteilen der Verfügungsfreiheit unterliegt, können die Partner frei verfügen (Errichtung von Testamenten oder Abschluss eines Erbvertrages). Zu beachten ist, dass begünstigte Konkubinatspartner heutzutage oftmals noch der Erbschaftssteuer unterliegen und insofern gegenüber Ehegatten oder Nachkommen, die davon in der Regel ausgenommen sind, benachteiligt sind. Die selbe Sachlage besteht bezüglich lebzeitigen Zuwendungen (Schenkungssteuer).
Aufgrund der Vielfältigkeit der Möglichkeit, und der Verflechtung mit anderen Gebieten (Kinder, Vorsorge etc.) empfiehlt sich im konkreten Fall der Beizug eines rechtskundigen Beraters. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag verfasst, ist darauf zu achten, dass die jeweilige Begünstigung mit der in einer Lebensversicherung vorgesehenen Begünstigung übereinstimmt.
Schenkungen zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten kann jede Person grundsätzlich frei über das eigene Vermögen verfügen. Das Erbrecht hat aber auch in dieser Beziehung einen gewissen Schutz für pflichtteilsberechtigte Angehörige geschaffen. Werden Schenkungen, die das übliche Mass übersteigen (Gelegenheitsgeschenke) getätigt, und finden diese während der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers statt, werden diese Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet. Deshalb können sie einer allfälligen Herabsetzungsklage der pflichtteilsberechtigten Erben unterliegen. Schlimmstenfalls hat dies für einen beschenkten Konkubinatspartner die Folge, dass er die Schenkung rückerstatten muss.
AUSKUNFTSRECHTE
Spitalaufenthalt
Wenn ein Konkubinatspartner in ein Spital eingeliefert wird, kann es für den Partner zum Teil schwierig werden, Auskünfte über den Gesundheitszustand des verunfallten Partner zu erhalten. Dies hängt mit der ärztlichen Schweigepflicht zusammen.
Der Arzt darf auf Grund dessen nur Personen Auskunft geben, insoweit er weiss, dass der Patient hierzu das Einverständnis gegeben hat. Bei Bewusstlosigkeit ist diese Einwilligung nicht mehr einzuholen. Ob Konkubinatspartnern Auskunft erteilt wird, hängt von den jeweiligen kantonalen Regelungen ab sowie davon, ob dem Arzt glaubhaft gemacht werden kann, dass man Konkubinatspartner des Verunfallten ist. Ähnliche Probleme können sich für das Besuchsrecht (z.B. auf der Intensivstation) ergeben. Es kann deshalb empfehlenswert sein, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen (Schweigepflichtentbindungserklärung).
Auskunft gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen, etc.
Ebenfalls kann es empfehlenswert sein, sich gegenseitig Auskunftsvollmachten gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden, Vermieter usw. auszustellen.
Wird der eine (z.B. infolge Unfall) handlungsunfähig, kann dies die praktische Bewältigung alltäglicher Probleme erleichtern. Im Verkehr mit Banken kann eine Vollmacht über den Tod hinaus von Vorteil sein. Dadurch ist es dem überlebenden Partner möglich, nach dem Todesfall allenfalls notwendige Dispositionen vorzunehmen.
PROZESSRECHTLICHES
Prozessrechtliches
Ist der eine Partner in ein gerichtliches Verfahren involviert - insbesondere als Angeklagter oder als Beklagter -, so kann es zur Situation kommen, dass der andere Partner als Zeuge vorgeladen wird und allenfalls gegen seinen Konkubinatspartner aussagen muss. Während den Ehepaaren in diesen Fällen stets ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sehen die meisten kantonalen Prozessordnungen ein derartiges Privileg für die Konkubinatspartner (noch) nicht vor.
VERSICHERUNGEN
Versicherungen
Ziehen zwei Personen zusammen und begründen sie einen Konkubinatshaushalt, so empfiehlt es sich, zu klären, wie die Situation bezüglich Privatversicherungen (Hausrat, Haftpflicht) ist. Zu prüfen ist zum Beispiel, ob gemeinsam angeschaffter Hausrat unter eine bestehende Hausratversicherung fällt oder nicht. Bei der Haftpflichtversicherung ist zu prüfen, ob der Konkubinatspartner in ein und demselben Vertrag mitversichert ist. Durch eine genaue Überprüfung der Policen (bzw. der jeweiligen allgemeinen Vertragsbedingungen) lassen sich möglicherweise Unterdeckungen oder Überdeckungen entdecken. Werden neue gemeinsame Versicherungen abgeschlossen, so ist insbesondere auch zu beachten, wie die Kündigungsmöglichkeiten sind.
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