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Christoph Kolumbus (1451 - 1506)

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Änderungen im Sozialversicherungsbereich per 1.1.2011


Erhöhung der Lohnabzüge für die Arbeitslosenversicherung (ALV)

Mit der Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen per 1.1.2011 werden die Lohnbeiträge zugunsten der ALV von 2.0% auf 2.2% erhöht. Zudem wird auf den gleichen Zeitpunkt ein zusätzliches Lohnprozent (sogenanntes Solidaritätsprozent) für die den maximal versicherten Lohn übersteigenden Einkommen zwischen CHF 126'000.-- und CHF 315'000.-- erhoben.

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24.09.2010 turnusgemäss die Leistungen der Sozialversicherungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Die Alters- und Invalidenrenten werden um durchschnittlich 1.75% erhöht. Die minimale Rente steigt von CHF 1'140.-- auf neu CHF 1'160.--, die Maximalrente von CHF 2'280.-- auf neu CHF 2'320.-- pro Monat. Übersteigen zwei Einzelrenten bei einer Partnerschaft die Plafonierungsgrenze, so werden beide Renten anteilsmässig gekürzt. Diese Grenze erhöht sich per 1.1.2011 auf CHF 3'480.-- (150% der maximalen Rente).

Durch die vorerwähnten Anpassungen verändern sich auf diesen Zeitpunkt auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge.
Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt per 1.1.2011 neu CHF 6'682.-- (alt CHF 6'566.--) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 33'408.-- (alt CHF 32'832.--) für Personen ohne 2. Säule.

 

Änderungen in der beruflichen Vorsorge per 1.1.2008

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell
2.5 % auf 2.75 % anzuheben. Die Anpassung erfolgt per 1. Januar 2008. Damit wird der insgesamt positiven Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung getragen.

Der Bundesrat stützte sich bei seinem Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes insbesondere auf den langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser liegt aktuell bei 2.6 %. Ausserdem berücksichtigte er die Ertragsmöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Aktienmärkte entwickelten sich insgesamt in den letzten Jahren sehr positiv, auch wenn in diesem Jahr (2007) wieder grössere Schwankungen zu verzeichnen sind. Auch bei den Immobilien in der Schweiz konnte eine gute Rendite erzielt werden. Bei den Anleihen mussten jedoch Kursverluste hingenommen werden. Insgesamt war demnach die Entwicklung der Finanzmärkte positiv. Ein Mindestzinssatz leicht über dem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen ist deshalb aktuell gerechtfertigt.

Die Rendite der Portfolios war abhängig vom Anteil der Aktien. Der Pictet BVG-40 Index, welcher 40 % Aktien und 60 % Anleihen enthält, wies im Jahre 2006 eine Performance von 6.35 % und 2007 bis Ende August eine solche von 2.37 % auf. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht über angemessene Wertschwankungsreserven verfügt, sollte sie keine allzu hohe Aktienquote aufweisen, die ihr sonst bei Rückschlägen am Aktienmarkt eine Unterdeckung droht. Bei einer kleineren Aktienquote waren die Erträge jedoch kleiner. Der Pictet BVG Index 93, welcher einen Aktienanteil von rund 25 % besitzt, erreichte 2006 eine Performance von 3.85 %. 2007 lag die Rendite bis Ende August bis 0.70 %. Da der Mindestzinssatz grundsätzlich für alle Kassen erreichbar sein muss, ist er vorsichtig festzulegen. Ebenfalls ist auf die in letzter Zeit gestiegenen Schwankungen an den Aktienmärkten hinzuweisen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine weitergehende Erhöhung verzichtet. Selbstverständlich können Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.

Vor dem Entscheid hatte der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert. Die BVG-Kommission hatte mehrheitlich eine Anhebung des Satzes auf 2.75 % empfohlen. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von 2.75 % ausgesprochen, während die Gewerkschaften einen Satz von mindestens 3 % für angemessen erachteten.

Quelle: Eidgenössisches Departement des Innern


Vorsorge für Erwerbstätige auch nach Erreichen des Rentenalters

Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender hat der Bundesrat beschlossen, dass Frauen und Männer, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben können. Diese Aufschubmöglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange sie erwerbstätig bleiben, sollen sie auch über das AHV-Rentenalter hinaus bis zu maximal 5 Jahren steuerbegünstigt in der Säule 3a vorsorgen können. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) entsprechend angepasst.

Die Änderungen treten per 1. Januar 2008 in Kraft!

Mit der beschlossenen Massnahme soll vermieden werden, dass Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters die 3a-Altersleistung beziehen müssen. Entsprechend sollen Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, auch über dieses Alter hinaus in der Säule 3a steuerbegünstigt vorsorgen können. Für sie besteht die Abzugsmöglichkeit neu 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus. Dies soll sie zur Weiterarbeit motivieren.

Quelle: Eidgenössisches Departement des Innern


Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007!

Im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, hat die Schweiz EU-Recht übernommen.

Der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge wurde in diesem Zusammenhang als Teil der schweizerischen Sozialversicherungen definiert. Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Überweisung von Freizügigkeitsleistungen bei der endgültigen Ausreise in einen EU- bzw. EFTA-Staat.

Ab dem 1. Juni 2007 ist eine Barauszahlung des obligatorischen Teils einer Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz nicht mehr möglich, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU (bzw. der EFTA) weiter versicherungspflichtig ist. Die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen beurteils sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.

Betroffene Sachverhalte

Reist eine Person vor dem 1. Juni 2007 aus der Schweiz aus, kann die gesamte Freizügigkeitsleistung gemäss alter Regelung über die Barauszahlung ausbezahlt werden. Ausschlaggebend für die Anwendung der neuen Regelung ist der Zeitpunkt der endgültigen Ausreise aus der Schweiz.

Betroffene Personen

Betroffen sind alle Personen, welche definitiv in einen EU- oder EFTA-Staat ausreisen - ausgenommen sind bis auf Weiteres Bulgarien und Rumänien. Die Nationalität der Person ist nicht relevant.

Betroffene Leistungen

Betroffen ist derjenige Teil der Freizügigkeitsleistung, welcher aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammt.

Nicht betroffen ist der Teil einer Freizügigkeitsleistung, welcher die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigt (ausserobligatorischer Teil). Ebenfalls nicht betroffen sind Altersleistungen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters bzw. bei Erreichen des Alters für eine vorzeitige Pensionierung (soweit diese Möglichkeit reglementarisch vorgesehen ist) sowie Invaliditäts- und Todesfallleistungen.

Als Eigenheit des schweizerischen Vorsorgerechts bleibt der Vorbezug zugunsten des selbstgenutzen Wohneigentums auch im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge weiterhin möglich, auch wenn sich das Wohneigentum im neuen EU- oder EFTA-Wohnsitzstaat befindet.

Ebenfalls können geringfügige Freizügigkeitsleistungen bis zur Höhe eines Arbeitnehmer-Jahresbeitrags weiterhin bar ausbezahlt werden.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind ferner Leistungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

Prüfungspflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Verlässt eine in der beruflichen Vorsorge versicherte Person nach dem 31. Mai 2007 die Schweiz endgültig und verlangt die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung, muss die zuständige Vorsorgeeinrichtung, nebst den anderen Voraussetzungen für eine Barauszahlung (endgültiges Verlassen der Schweiz, schriftliches Einverständnis Ehegatte, etc.) prüfen, ob die versicherte Person in einen EU- oder EFTA-Staat ausreist und wenn ja, ob sie dort weiterhin obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen (betrifft die staatliche Vorsorge) versichert ist. Die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Unterstellung bzw. Nichtunterstellung ist für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich.

Abklärung der Sozialversicherungspflicht

Es obliegt der versicherten Person, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind. Für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in einem EU- oder EFTA-Staat kann sich diese an den Sicherheitsfonds BVG (Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14) wenden.

Der Sicherheitsfonds BVG hat mit den Sozialversicherungsbehörden von verschiedenen EU-Staaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Abklärung der Sozialversicherungspflicht im entsprechenden Staat abgeschlossen. Verlässt eine Person die Schweiz endgültig, kann sie beim Sicherheitsfonds BVG ein Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht beziehen. Dieses Formular ist vollständig auszufüllen und dem Sicherheitsfonds BVG wieder zu retournieren. Die erhobenen Personendaten werden anschliessend der zuständigen Sozialversicherungsbehörde übermittelt und diese prüft, bezogen auf einen Stichtag (90 Tage nach der endgültigen Ausreise aus der Schweiz), ob die Person der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt ist. Gleichzeitig prüft der Sicherheitsfonds BVG, ob für die Antrag stellende Person weitere Guthaben aus der beruflichen Vorsorge der Zentralstelle 2. Säule gemeldet wurden. Das Ergebnis dieser Prüfung übermittelt die ausländische Sozialversicherungsbehörde dem Sicherheitsfonds BVG, worauf dieser sowohl die Antrag stellende Person als auch die Vorsorgeeinrichtung informiert.

Besteht keine staatliche Sozialversicherungspflicht, kann die Vorsorgeeinrichtung das gesamte Guthaben aus beruflicher Vorsorge bar auszahlen. In diesem Zusammenhang sind die administrativen Vorgaben der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zu beachten.

Reist die Person definitiv in ein Land aus, mit welchem bisher keine Vereinbarung über die Zusammenarbeit abgeschlossen werden konnte, kann sie ein allgemeines Formular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in einem EU- oder EFTA-Staat beim Sicherheitsfonds BVG beziehen. Das vollständig ausgefüllte Formular wird ebenfalls vom Sicherheitsfonds BVG an die zuständige ausländische Behörde übermittelt, welche nach erfolgter Abklärung bestätigt, ob eine Person der obligatorischen staatlichen Rentenversicherung untersteht oder nicht.

Keine Barauszahlung möglich

Unterliegt die Person weiterhin der obligatorischen Sozialversicherung in einem EU- oder EFTA-Staat, bleibt der obligatorische Teil ihrer Freizügigkeitsleistung in der Schweiz blockiert. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, bei einer Bank ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen oder bei einer Versicherungsgesellschaft eine Freizügigkeitspolice zu errichten. Teilt sie der Vorsorgeeinrichtung nicht mit, wohin diese das Geld überweisen soll, wird das Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten überwiesen. Das Guthaben kann in der Regel frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Altersleistung bar bezogen werden.

Ein Transfer des Freizügigkeitsguthabens an eine Vorsorgeeinrichtung in einen EU- oder EFTA-Staat ist ausgeschlossen (Ausnahme: Fürstentum Liechtenstein).

Definitive Ausreise in das Fürstentum Liechtenstein

Aufgrund eines Zusatzabkommens, das die Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen hat, ist eine Barauszahlung bei endgültiger Ausreise nach Liechtenstein ausgeschlossen. Nimmt die Person in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit auf, ist die Freizügigkeitsleistung an die neu zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Betreffend Überweisung von Freizügigkeitsleistungen bilden die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen Wirtschaftsraum.

EU- und EFTA-Staaten

EU-Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
(Bulgarien und Rumänien sind zwar am 1.1.2007 in die EU eingetreten, das Freizügigkeitsabkommen wurde aber noch nicht auf diese Staaten ausgeweitet, so dass diese zur Zeit als Drittstaaten zu betrachten sind.)

EFTA-Länder:
Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz

Fallbeispiele

Fall 1
Ein spanischer Staatsangehöriger verliess die Schweiz per Ende 2006 definitiv und zog nach Madrid. Seine in der Schweiz erworbene, volle Freizügigkeitsleistung (Obligatorium und Überobligatorium) kann bar ausbezahlt werden, weil die neue Regelung im Zeitpunkt seiner endgültigen Ausreise noch nicht in Kraft getreten und anwendbar war.

Fall 2
Ein portugiesischer Staatsangehöriger verlässt die Schweiz per Ende Juni 2007 definitiv und lässt sich in Lissabon nieder. Die Person untersteht in Portugal der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen. Von seiner in der Schweiz erworbenen Freizügigkeitsleistung kann nur noch das Überobligatorium bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder in einer Freizügigkeitspolice angelegt werden. Eine Barauszahlung ist erst möglich, wenn keine Unterstellung bei der obligatorischen, staatlichen Versicherung mehr besteht oder das Pensionsalter erreicht wird.

Fall 3
Ein italienischer Staatsangehöriger verlässt die Schweiz per Ende April 2007 definitiv und lässt sich in Rom nieder. Sein Gesuch um Barauszahlung stellt er am 15. August 2007 an die Vorsorgeeinrichtung. Da die Ausreise aus der Schweiz noch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgte, kann ihm die gesamte Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden.

Fall 4
Ein Schweizer verlässt die Schweiz per Ende 2007 definitiv und lässt sich in Paris nieder. Die Regelung über die Barauszahlung gilt auch für Schweizer Bürger. Solange eine Unterstellung unter die staatliche Versicherung in Frankreich besteht, kann die erworbene Freizügigkeitsleistung nur im Bereich des Überobligatoriums bar ausbezahlt werden. Der BVG-Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder in einer Freizügigkeitspolice angelegt werden.

Fall 5
Ein Deutscher verlässt die Schweiz Ende August 2007 definitiv und lässt sich in München nieder. Sein neuer Arbeitgeber hat ebenfalls eine Pensionskasse (betriebliche Vorsorge). Seine in der Schweiz erworbene Freizügigkeitsleistung kann nicht an die Pensionskasse in Deutschland überragen werden. Die Gelder des Obligatoriums sind auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder in einer Freizügigkeitspolice anzulegen, jede des Überobligatoriums kann er sich bar auszahlen lassen.

Fall 6
Ein österreichischer Staatsangehöriger verlässt die Schweiz Ende August 2007 definitiv und lässt sich in Vaduz nieder. Sein neuer Arbeitgeber hat ebenfalls eine Pensionskasse. Die Freizügigkeitsleistung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtng ist an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu transferieren. Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht eine Vereinbarung betreffend der Überweisung von Geldern aus der beruflichen Vorsorge.

Fall 7
Eine Person verlässt die Schweiz im September 2007 und zieht ins EFTA-Land Norwegen, um sich selbständig zu machen. Die Person hat keinen Anspruch auf die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, sofern sie dort weiterhin einer staatlichen Rentenversicherung unterstellt ist. Das massgebende Kriterium ist also nicht die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, sondern die Unterstellung unter die Rentenversicherung des Mitgliedstaates.

Fall 8
Eine Person, die sich in einem EU/EFTA-Staat niedergelassen hat, möchte Leistungen im Zusammenhang mit der privaten Wohneigentumsförderung beziehen. Dies ist weiterhin möglich, denn die private Wohneigentumsförderung wird durch das Abkommen über die Freizügigkeit nicht tangiert.

Fall 9
Ein Kanadier verlässt die Schweiz Ende 2007 definitiv und lässt sich in Rom nieder. Die Person untersteht in Italien der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen. Von seiner in der Schweiz erworbenen Freizügigkeitsleistung kann nur noch das Überobligatorium bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung ist auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder in einer Freizügigkeitspolice anzulegen. Die neuen Bestimmungen zur Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen gelten unabhängig von der Nationalität der betroffenen Personen.

Fall 10
Ein Franzose verlässt die Schweiz Ende 2007 definitiv und lässt sich in Montreal nieder. Die Person untersteht in Kanada der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen. Da die Person in einen so genannten Drittstaat ausreist, kann ihr die volle in der Schweiz erworbene Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Die Bestimmungen über die Einschränkung der Barauszahlung kommen nur bei einer endgültigen Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land zur Anwendung.

Weiterführende Links

www.verbindungsstelle.ch

www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch

www.sozialversicherungen.admin.ch

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband

 

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