Rechtsformen in der Schweiz
Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften, Gmb
Hs oder AGs sind in der Schweiz am Häufigsten vertreten.
Doch welche dieser Formen ist nun für Sie und Ihr Unternehmen die geeignetste?
Wissenswertes zu den Rechtsformen:
Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) besteht juristisch gesehen keine Trennung zwischen Person und Geschäft. Bei der Einzelfirma gehört das Geschäfts- und Privatvermögen einer Person, bei Kollektivgesellschaften gehört das Vermögen mehreren Personen.
Einzelunternehmen müssen je nach Tätigkeitsgebiet erst ab einem gewissen Umsatz im Handelsregister eingetragen sein - Kollektivgesellschaften müssen sich hingegen immer eintragen.
Eine AG und eine GmbH sind „Juristische Personen“. Bei diesen Rechtsformen steht das Gesellschaftskapital im Zentrum und die Gesellschaft wird juristisch von der Person und deren privatem Vermögen getrennt.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Einzelfirma
Entstehung:
- Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Minimale Anzahl Gründer:
- 1 Person
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- Keine Limite
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familiennamen des Inhabers mit freiwilligen Zusätzen (Senn Transporte)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Beschränkt auf den Ort des Sitzes
Handelsregister / Formalitäten:
- Anmeldeformular genügt
Haftung:
-Inhaber haftet mit Geschäfts- und Privatvermögen
Geschäftsführung:
- Inhaber
Die Kollektivgesellschaft
Entstehung:
- Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Minimale Anzahl Gründer:
- 2 Personen
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- Keine untere Limite / Höhe nach Vertrag
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname aller Gesellschafter (Maier & Müller Transporte)
oder
- Familienname eines Gesellschafters mit speziellem Zusatz (Maier & Co.)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Beschränkt auf Ort des Sitzes
Handelsregister / Formalitäten:
- Anmeldeformular genügt
Haftung:
- Persönliche und solidarische Haftung der Gesellschafter
Geschäftsführung:
- Einzelner Gesellschafter oder mehrere kollektiv (Bevollmächtigung möglich)
Die Kommanditgesellschaft
Entstehung:
- Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Minimale Anzahl Gründer:
- 2 Personen
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- Keine untere Limite / Höhe nach Vertrag
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname eines oder mehrere unbeschränkt haftender Gesellschafter mit speziellem Zusatz (Maier, Müller & Co. Transporte)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Beschränkt auf Ort des Sitzes
Handelsregister / Formalitäten:
- Anmeldeformular genügt
Haftung:
- Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre): bis zur eingetragenen Limite
- Unbeschränkt haftende Gesellschafter: Volle persönliche und solidarische Haftung
Geschäftsführung:
- Unbeschränkt haftende Gesellschafter einzeln oder kollektiv (Bevollmächtigung möglich)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Entstehung:
- Mit Eintrag ins Handelsregister (HR)
Minimale Anzahl Gründer:
- seit 1.1.2008 ist eine 1-Mann-GmbH möglich
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- 20'000.00 (muss seit 1.1.2008 voll einbezahlt werden - Teillieberierung ist nicht mehr möglich)
Bestehende Gesellschaften, welche ihr Mindestkapital nicht voll liberiert haben, müssen innert einer Übergangsfrist von 2 Jahren, also bis 31.12.2009, die vollständige Einzahlung nachholen.
Stammkapital:
- Seit 1.1.2008 ist zulässiges Stammkapital unbegrenzt (nicht mehr max. CHF 2 Mio.)
Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Gesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen
- Jeder Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision verlangen
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname, Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz GmbH (Maier GmbH, Lieferblitz GmbH)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Ganze Schweiz
Handelsregister / Formalitäten:
- Öffentliche Urkunde eines Notars, dazu die Statuten / Anmeldung ist zwingend
Haftung:
- Gesellschaftsvermögen
Geschäftsführung:
- Geschäftsführer
Die Aktiengesellschaft (AG)
Entstehung:
- Mit Eintrag ins Handelsregister (HR)
Minimale Anzahl Gründer:
- Ab 1.1.2008 ist nur noch eine natürliche oder juristische Person zur Gründung einer AG erforderlich
- Ist der einzige Aktionär auch gleichzeitig einziger Verwaltungsrat, spricht man von einer Einmann-Aktiengesellschaft
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- 100'000.--, wovon 20 %, mindestens jedoch 50'000.-- liberiert werden müssen
- In Form von Bargeld oder Sacheinlagen möglich
Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname mit obligatorischem Zusatz AG (Maier AG)
oder
- Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz AG (Lieferblitz AG)
- Reiner Produktename mit Zusatz ist nicht möglich (Uhr AG, Computer AG)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Ganze Schweiz
Handelsregister / Formalitäten:
- Öffentliche Urkunde eines Notars, dazu die Statuten (Anmeldung ist zwingend)
Haftung:
- Nach Eintrag der AG ins Handelsregister haften Gesellschafter nur mit ihrem Aktienkapital
Geschäftsführung:
- Verwaltungsrat (wird durch die Generalversammlung gewählt)
- Der Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen
- Verwaltungsrat muss nicht zwingend Aktionär sein
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